BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN


Gültig ab: 05.05.2023.

BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge, die von der nachstehend genannten Firma mit dem Markennamen Zippy7 Autorent (nachfolgend Vermieter genannt) abgeschlossen werden:

Zippy7 Autorent GmbH

Reichsstraße 4 (2) 2401 Fischamend / ÖSTERREICH

Der Vermieter vermietet dem Mieter (im Folgenden Mieter genannt), der im Kraftfahrzeug Mietvertrag (im Folgenden Mietvertrag genannt) genannten Person, das im Mietvertrag genannte Kraftfahrzeug (im Folgenden Mietwagen genannt) zu den nachstehenden Bedingungen:

I. Allgemeine Bedingungen

1.     Der Vermieter und der Mieter (nachstehend Vertragsparteien genannt) verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Mietvertrages zur gegenseitigen Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt), die Bestandteil des Vertrages sind.

2.     Der Mietvertrag kommt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien zustande. Zusicherungen oder Änderungen des Mietvertrages und der AGB – im Folgenden zusammen als Vertrag bezeichnet – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.     Im Falle der Aufnahme falscher Daten in den Vertrag oder der Nichteinhaltung der im Vertrag enthaltenen Bestimmungen ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

4.     Handelt es sich bei dem Mieter nicht um eine natürliche Person, kann der Mietvertrag im Namen des Mieters als juristische Person von einer oder mehreren Personen unterzeichnet werden, die im Besitz eines Handelsregisterauszugs und einer Unterschriftsprobe sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt der Unterzeichner des Mietvertrages als Privatperson des Mieters,

5.     Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:

a) der Mieter gegen den Mietvertrag verstößt;

b) der Mieter seinen im Vertrag festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt (und diese auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Vermieter nicht begleicht) oder die für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen erforderliche Deckung auf der vom Mieter zur Verfügung gestellten Bankkarte nicht vorhanden ist (z.B. im Falle einer Verlängerung etc.).

c) der Mieter den Mietwagen – ohne Begründung – nicht innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung des Vertrages zurückgibt.

6.     Die Parteien vereinbaren, dass der Vermieter berechtigt ist, sein Kündigungsrecht aus den in Ziffer 5 des Vertrages genannten Gründen durch einseitige schriftliche Erklärung an die vom Mieter im Mietvertrag angegebene Zustelladresse auszuüben. Der Vermieter wird gleichzeitig eine kurze Mitteilung über die Absendung der Kündigung an die im Mietvertrag angegebene Kontaktadresse des Mieters machen. Die Kündigung durch den Vermieter ist auch dann gültig, wenn der Mieter aus irgendwelchen Gründen nicht unter der von ihm angegebenen Adresse erreichbar ist; die Nichterreichbarkeit berührt nicht die Gültigkeit der schriftlichen Kündigung des Vertrages.

7.     Der Mieter erkennt an, dass er im Falle einer Beendigung des Mietvertrages aus irgendwelchen Gründen (Kündigung, Ablauf oder sonstige Gründe) den Mietwagen fristgerecht an den Vermieter zurückgeben muss.

Darüber hinaus erkennt der Mieter an, dass der Vermieter, wenn der Mieter den Mietwagen nicht innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung des Vertrages zurückgibt bzw. den Vertrag nicht verlängert und die Verspätung begründet, berechtigt ist, folgende Maßnahmen – ggf. auch eigenmächtig – ohne weitere Ankündigung unverzüglich zu ergreifen:

a, den Mietwagen in Besitz zu nehmen;

b) Anzeige bei der Polizei zu erstatten oder gegebenenfalls polizeiliche oder andere behördliche Maßnahmen zu veranlassen. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Vermutung zu äußern, dass der Mieter den Straftatbestand der Unterschlagung gemäß § 317 Strafgesetzbuch in Bezug auf das Kraftfahrzeug erfüllt hat, und ist berechtigt, einen Haftbefehl zu erlassen.

Der Mieter hat alle Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen entstehen können.

8.     Einzelheiten zu den vom Mieter zu zahlenden Gebühren, Entgelten, Entschädigungen und Kosten, mit Ausnahme der Mietwagenkosten, sind in der Preisliste im Anhang zu den AGB (“Preisliste”) aufgeführt.

II. Nutzung des Mietwagens und die Haftung des Mieters

1.     Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst gefahren werden, der mindestens 21 Jahre alt ist und einen mindestens 1 Jahr alten Führerschein in lateinischer Schrift besitzt, oder von einer im Mietvertrag benannten Person, die dieselben Voraussetzungen erfüllt. Der Mieter übernimmt bei der Rückgabe des Fahrzeugs die volle und ausschließliche Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs, auch wenn das Fahrzeug von einer anderen, vom Mieter benannten Person gefahren wird. Ein Führerschein, der in nicht-lateinischen (arabischen, chinesischen, japanischen, kyrillischen usw.) Schriftzeichen ausgestellt ist, ist nur zusammen mit einem internationalen Führerschein gültig.

2.     Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Mietwagens in den folgenden Fällen und für die nachstehend aufgeführten Aktivitäten verboten ist:

a) Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu fahren oder eine andere Person unter demselben Einfluss fahren zu lassen.

b) Mit dem Mietwagen strafbare Handlungen zu begehen, insbesondere ihn für den zoll widrigen Gütertransport oder die illegale Personenbeförderung zu verwenden.

c) Das Rauchen im Mietwagen ist verboten, bei Zuwiderhandlung (Tabakrauch Geruch wahrnehmbar, Tabak Aschenreste im Fahrgastraum) hat der Mieter bei Rückgabe des Mietwagens eine pauschale Entschädigung (Preisliste) an den Vermieter zu zahlen. Alle weiteren durch das Rauchen verursachten Schäden hat der Mieter zu ersetzen.

d) Der Mieter darf den Mietwagen nicht für Rennen und/oder zu Test- oder Trainingszwecken oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge verwenden.

f) Darüber hinaus darf der Mietwagen nicht zur geschäftsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden.

g) Der Mietwagen darf nicht an Dritte weitervermietet werden.

3.     Der Grenzübertritt mit dem Mietwagen, unabhängig davon, in welchem Land der Mietwagen entgegengenommen wurde, ist mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters und gegen Zahlung einer Sondergebühr gestattet. Bei unzulässigem Grenzübertritt hat der Mieter einen Zuschlag (Preisliste) zu zahlen.

4.     Umfang der vom Mieter einzuhaltenden Rechtsvorschriften und Folgen von Verstößen gegen diese

Der Mieter ist verpflichtet:

a) die in- und ausländische Gesetzgebung einzuhalten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Highway Code).

b) Der Mieter hat sich während der Anmietung mit der allgemein zu erwartenden Sorgfalt zu verhalten und den Mietwagen mit der gebotenen Sorgfalt zu betreiben und zu nutzen.

Mit Ausnahme der im Vertrag genannten Punkte trägt der Mieter alle Kosten, die sich aus der Nutzung des Mietwagens ergeben (z.B. Treibstoffkosten, Parkgebühren, Maut, Garagen Mieten, Bußgelder usw.), und haftet für Schäden, die mit dem Besitz des Mietwagens verbunden sind (z.B. Beeinträchtigung des Mietwagens, Beschädigung des Mietwagens durch Dritte usw.) während der Laufzeit des Vertrages.

Der Mieter nimmt zur Kenntnis und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, die vom Mieter zu zahlenden Bußgelder, Zuschläge usw. in gleicher Weise wie den Mietpreis auch nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter seine Daten im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung behandelt und diese nicht weitergibt, es sei denn, es is

t notwendig – im Falle der Verhängung von Bußgeldern, der Eintreibung von Parkgebühren, Zuschlägen, der Anfrage einer Behörde in Bezug auf die Person, die einen Verkehrsverstoß begangen hat – diese Daten an eine zuständige Behörde zu übermitteln.

III. Mietdauer, Übergabe und Rückgabe des Mietwagens

1.     Der Mietvertrag enthält die Mietdauer sowie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Miete.

2.     Die Mietzeit beträgt mindestens 24 Stunden oder ein Vielfaches davon. Bei Rückgabe des Mietwagens erhebt der Vermieter bei einer Verspätung von mehr als 1 Stunde eine weitere Mietgebühr von einem vollen Tag, die der Mieter zu zahlen hat. Bei einer Mietdauer von weniger als 24 Stunden ist ebenfalls eine Mietgebühr von einem vollen Tag zu entrichten.

3.     Zum Zeitpunkt des Beginns der Mietzeit übergibt der Vermieter dem Mieter den Mietwagen mit allen Unterlagen und dem notwendigen Zubehör. Spätestens bei der Übergabe des Mietwagens ist der Vertrag zu unterzeichnen, dessen Anlage der Kfz-Zustandsbericht ist, der auch Informationen über den Zustand des Fahrzeugs enthält, sowie eventuell vorhandene Zusatzvereinbarungen und Informationsmaterialien.

4.     Der Vermieter wird sich bemühen, den Vertrag mit der zu erwartenden Sorgfalt zu erfüllen, kann jedoch weder für Verspätungen bei der Übergabe oder Rückgabe des Fahrzeugs noch für die Nichterfüllung des Vertrages haftbar gemacht werden.

5.     Nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit sind der Mietwagen sowie seine Ausstattung, sein Zubehör und seine Dokumente am im Mietvertrag angegebenen Geschäftssitz des Vermieters zu dem dort genannten Zeitpunkt in sauberem und allgemein ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

6.     Der Mieter ist verpflichtet, den Mietwagen mit einem Kraftstoffstand zurückzugeben, der dem Kraftstoffstand zum Zeitpunkt der Übergabe entspricht. Bei fehlendem Kraftstoff hat der Mieter den Preis für die fehlende Menge an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter wird entweder das Kraftfahrzeug auftanken, wobei die Kosten dafür zusammen mit der Verwaltungsgebühr dem Mieter in Rechnung gestellt und weitergegeben werden, oder die Fehlmenge anhand des von der Tankanzeige angezeigten Wertes und des vom Fahrzeughersteller angegebenen Tankinhalts ermitteln und in diesem Fall dem Mieter in Rechnung stellen und weitergeben (Preisliste).

7.     Bei der Rückgabe des Mietwagens hat der Vermieter Folgendes zu überprüfen

a) den Mietwagen und dessen Zubehör; dann

b) die eventuell neu aufgetretenen Verletzungen, Schäden und Mängel festzustellen; und

c) das Vorhandensein oder Fehlen der zum Mietwagen gehörenden Dokumente.

Der Mieter übernimmt die volle Schadensersatzpflicht für die neu entstandenen Schäden und Mängel des Mietwagens (z.B. Papiere, Kennzeichen, Zündschlüssel, etc.). Die sich hieraus ergebende finanzielle Verantwortung des Mieters kann nur in den vertraglich vorgesehenen Fällen (z.B. durch Abschluss einer Zusatzversicherung) reduziert oder ausgeschlossen werden.

8.     Bei verspäteter Rückgabe des Zündschlüssels und/oder der Zulassungsbescheinigung gegenüber dem Rückgabetermin des Mietwagens ist der Mieter bei einer Verspätung von mehr als 1 Stunde zur Erstattung von Gebühren und Kosten gemäß und nach Maßgabe der Abschnitte III./13 und 14 dieser AGB verpflichtet.

9.     Gibt der Mieter den Mietwagen bei der Rückgabe in verschmutztem Zustand zurück oder liegen andere Umstände vor (z.B. Rückgabe bei Nacht, in einer Garage oder in unbeleuchteten Räumen), die es dem Vermieter unmöglich machen, den Mietwagen bei der Rückgabe zu überprüfen, ist der Vermieter berechtigt, innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe des Mietwagens den Fahrzeugzustand ohne Anwesenheit des Mieters zu überprüfen. Die finanzielle Verantwortung und Haftung des Mieters für Schäden bleibt auch dann bestehen, wenn der Mieter bei der Rückgabe des Mietwagens nicht in der Lage (weil nicht anwesend) oder nicht willens ist, den Mietvertrag über den Mietwagen zu unterschreiben. Bei Schäden am Mietwagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit bei der Rückgabe nicht festgestellt werden können (z. B. Fahrwerks- oder Motorschäden usw.), hat der Vermieter die Möglichkeit, innerhalb von 72 Stunden durch schriftliche Mitteilung an die im Mietvertrag angegebene E-Mail-Adresse (oder per Post) des Mieters sein Recht auf Übernahme der Kosten für die Behebung dieser Schäden geltend zu machen.

10.   Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung des Mietverhältnisses den Zustand des Mietwagens zu überprüfen, und im Falle von Mängeln, die durch Verschulden des Vermieters oder aus Gründen, die dem Mieter zuzurechnen sind, entstanden sind, hat der Mieter dem Vermieter alle Reparaturkosten, Schäden und sonstigen Kosten zu zahlen, die vom Mieter mit einer Reparaturrechnung, einer Rechnung oder einem Schadensgutachten bescheinigt werden, vorbehaltlich der Bedingungen des Vertrages.

11.   Bei der Übergabe des Mietwagens bescheinigen die Vertragsparteien durch ihre Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Formular den zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Zustand des Mietwagens, so dass der Mieter, wenn danach bis zum Zeitpunkt der Rückgabe neue Verletzungen oder Schäden am Mietwagen aufgetreten sind und der Vermieter diese bei der Rückgabe – oder in den oben genannten Fällen innerhalb von 24 bzw. 72 Stunden – in einem schriftlichen Protokoll festgehalten hat, die dem Vermieter nach dem Vertrag zustehende Entschädigung, Selbstbeteiligung und sonstige Kosten zu zahlen hat.

12.   Der Mieter kann spätestens 24 Stunden vor Ablauf der Mietzeit schriftlich eine Verlängerung der Mietzeit oder zusätzliche Leistungen verlangen. Der Vermieter hat schriftlich zu erklären, dass er mit der Verlängerung der Mietzeit sowie mit der Erbringung von Zusatzleistungen einverstanden ist. Im Falle einer Verlängerung verpflichtet sich der Mieter, den effektiven Mietpreis des Vermieters, der der Mietwagenkategorie entspricht und auf der Website www.zippy7.com veröffentlicht ist, für den Zeitraum der Verlängerung zu begleichen. Im Falle einer Verlängerung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter zur Vorführung des Mietwagens aufzufordern. Eventuell damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, das Verlängerungsgesuch ohne Begründung abzulehnen; der Mieter kann jedoch keinen Schadensersatzanspruch daraus ableiten. Lehnt der Vermieter den Verlängerungsantrag ab und unterläßt er es, die Annahme der Verlängerung schriftlich zu bestätigen, so wird der Vertrag wegen Erlöschens beendet, und der Mieter ist verpflichtet, den Mietwagen an dem im Mietvertrag festgelegten Ort und Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben.

13.   Gibt der Mieter den Mietwagen ohne Zustimmung des Vermieters nach dem Rückgabetermin zurück, so hat der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsgebühr zu zahlen, deren Höhe das Doppelte des tatsächlichen Tagesmietpreises des Vermieters entsprechend dem unterzeichneten Mietvertrag beträgt.

14.   Im Falle einer verspäteten Rückgabe oder einer Verlängerung ohne Zustimmung haftet der Mieter für alle Schäden, die nach Ablauf des Mietvertrages am Mietwagen entstehen. In einem solchen Fall wird – falls der Mietvertrag eine Zusatzversicherung enthielt – die Versicherung beendet, so dass der Mieter den Betrag aller im Mietwagen entstandenen Schäden (Bruch, Diebstahl usw.) zu erstatten hat. Darüber hinaus hat der Mieter alle dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe des Fahrzeugs entstehenden Kosten (Transport und Suche des Mietwagens, Strafen) sowie den entgangenen Gewinn des Vermieters zu erstatten.

Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Vermieter, wenn der Mieter den Mietwagen trotz seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht an den Vermieter zurückgibt, berechtigt ist, den Mietwagen unter Verwendung eines Ersatzschlüssels sofort vom Mieter zurückzunehmen.

15.   Nach vorheriger Absprache kann der Vermieter die Möglichkeit bieten, den Mietwagen außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters zu übergeben oder zurückzugeben; der Aufpreis für diese Dienstleistung ist in der Preisliste angegeben.

IV. Helpdesk, Unterstützungsdienste

1. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses auf Wunsch des Mieters Assistance-Leistungen zu den Bedingungen des Mietvertrags und gegen die im Mietvertrag (Preisliste) festgelegten Gebühren zur Verfügung.

Standard-Assistenzleistungen:

Er umfasst die 0-24-Erreichbarkeit der Notrufnummer und die Organisation der notwendigen Dienstleistungen in den unten genannten Fällen. Der Mieter erstattet die Kosten für die über diese Telefonnummer bestellten Dienstleistungen und Autoteile, die mit Rechnungen oder Reparaturrechnungen belegt sind.

Premium Assistance Dienstleistungen:

Er umfasst die 0-24-Erreichbarkeit der Notrufnummer und die Organisation der notwendigen Dienstleistungen in den unten genannten Fällen. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für die über diese Telefonnummer bestellten Dienstleistungen und Autoteile bis zu den folgenden Beträgen zu erstatten:

– Transportkosten bis zu einem Bruttobetrag von 700 EUR;

– Reparaturkosten, wenn die Verantwortung des Mieters hinsichtlich des Defekts nicht festgestellt werden kann;

– 5 Liter Kraftstoff (Benzin mit 95 Oktan oder Diesel).

2. Der Vermieter stellt dem Mieter auf dem Gebiet Österreichs Premium Assistance Services zur Verfügung.

3. Der Mieter kann Hilfeleistungen im Rahmen der Assistance Services nur und ausschließlich über die Telefonnummer +43 664 153 1883 bestellen.

4. Der Vermieter erbringt die Hilfeleistung für die über die Telefonnummer +43 664 153 1883 gemeldeten Hilfeersuchen innerhalb der folgenden Fristen:

Auf dem Gebiet von ÖSTERREICH: innerhalb von 12 Stunden;

Bei Anrufen, die außerhalb der Geschäftszeiten eingehen, gelten diese Fristen ab 8:00 Uhr des nächsten Tages.

5. Der Vermieter leistet in folgenden Fällen Hilfe im Rahmen von Dienstleistungen:

a) Bei einem Verkehrsunfall organisiert der Vermieter den Abtransport des unbrauchbaren Kraftfahrzeugs, stellt ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung (wenn dies aus anderen Gründen möglich ist) und berät.

b) Im Falle eines technischen Defekts organisiert der Vermieter die Reparatur und/oder den Transport des unbrauchbaren Fahrzeugs, stellt ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung (falls dies aus anderen Gründen möglich ist) und berät den Mieter.

c) Im Falle eines leeren Kraftstofftanks ist der Vermieter verpflichtet, bei der Lieferung von 5 Litern Kraftstoff (Benzin mit 95 Oktan oder Diesel) an das Fahrzeug und bei der Befüllung des Tanks mit diesem Kraftstoff behilflich zu sein.

d) Bei Verlust oder Verschließen des Zündschlüssels im Fahrzeug ist der Vermieter verpflichtet, bei der Lieferung eines Ersatzschlüssels für das Fahrzeug behilflich zu sein, um es damit betriebsfähig zu machen.

e) Im Falle einer Reifenpanne ist der Vermieter bei der Lieferung eines Ersatzreifens zum Standort (falls erforderlich), beim Transport des Fahrzeugs (falls erforderlich) und bei der Montage des Reifens behilflich.

6. Bei Verlust oder Beschädigung des Zündschlüssels des Kraftfahrzeugs bleibt die Haftung des Mieters gemäß Abschnitt V./7 bestehen.

7. Entscheidet sich der Mieter bei Übernahme des Mietwagens, keine zusätzlichen Assistance-Leistungen (Standard oder Premium) zu erwerben, so hat der Mieter dem Vermieter die Gebühr (Preisliste) für die Organisation der vom Mieter bestellten Assistance-Leistungen (telefonisch, schriftlich oder persönlich) nachträglich zu zahlen, ferner hat der Mieter dem Vermieter alle Kosten zu erstatten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Organisation und Bereitstellung von Assistance-Leistungen, Transport, Service oder Ersatzteilen entstehen.

V. Versicherung

1.     Der im Mietvertrag angegebene Mietpreis beinhaltet immer die Prämie für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

2.     Der Mietpreis enthält eine Zusatzversicherung* (CDW, SCDW, TP) gegen Bruch und Diebstahl nur dann, wenn dies im Mietvertrag angegeben wurde. Im Falle von Schäden, die durch die Zusatzversicherung* gedeckt sind, erstreckt sich die Haftung des Mieters nur auf die im Mietvertrag angegebene Selbstbeteiligung, außer in den im Vertrag genannten Fällen. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird im Mietvertrag festgelegt. Diese Selbstbeteiligung kann vervielfacht werden und ist so oft zu zahlen, wie es zu Verletzungen im Mietwagen infolge verschiedener Schadensfälle kommt. Enthält der Mietpreis keine Zusatzversicherung* oder erstattet die Versicherungsgesellschaft dem Vermieter den Schaden aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund (z. B. Trunkenheit am Steuer usw.) nicht, so hat der Mieter den vollen Wert des im Mietwagen entstandenen Schadens zu erstatten. Im Falle eines Totalschadens entspricht die Selbstbeteiligung der Selbstbeteiligung, die im Falle eines Autodiebstahls zu zahlen ist.

3.     Die Kaskoversicherung ist ungültig bei Vertragsbruch, Angabe falscher oder irreführender Daten sowie wenn der Mietwagen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht von der im Mietvertrag genannten Person gefahren wurde. In diesem Fall haftet der Mieter für den vollen Schadenersatz.

4.     Die Zusatzversicherung erstreckt sich nicht auf Glasschäden (Steinschlagschäden, Risse, Zersplitterung), Felgen- und Reifenschäden, die im Mietwagen auftreten, sowie auf Schäden im Innen- und Kofferraum des Mietwagens oder auf Schäden an der Bodenplatte und den darunter liegenden Teilen, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind, sowie auf zurückgelassenes oder verlorenes Zubehör. Der Mieter erstattet diese Schäden sowie die entsprechenden Verwaltungskosten, die in Abschnitt VIII. 4. m aufgeführten Verwaltungskosten in vollem Umfang zu ersetzen. In den vorgenannten Fällen kann die Haftung des Mieters durch den Abschluss bestimmter Versicherungen gemildert werden.

Derartige Versicherungen können nur und ausschließlich zu Beginn des Mietverhältnisses für die gesamte Mietdauer abgeschlossen werden.

5.     Wird der Mietwagen auch nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt gelassen, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass keine Wertgegenstände im Mietwagen verbleiben. Andernfalls trägt der Mieter im Falle eines Einbruchs alle Kosten für die im Mietwagen entstandenen Schäden, und die Versicherung wird ungültig. Der Vermieter haftet nicht für den Diebstahl von Gegenständen des Mieters oder deren Beschädigung durch Dritte.

6.     Im Falle eines Diebstahls Schadens haftet der Mieter in vollem Umfang für den Schaden, auch wenn der Mietvertrag eine Diebstahlversicherung enthielt, wenn der Mieter es versäumt hat, dem Vermieter die Zulassungsbescheinigung und die Originalschlüssel des Mietwagens zurückzugeben oder eine Kopie der Schlüssel des Mietwagens anfertigen zu lassen. Im Falle einer daraus resultierenden Entschädigung hat der Mieter dem Vermieter den Wert des Mietwagens zu erstatten, der durch ein offizielles Gutachten von EUROTAX ermittelt wird.

7.     Bei Verlust des Zündschlüssels des Mietwagens hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, andernfalls haftet der Mieter in vollem Umfang für den Schaden. Nach der Mitteilung des Mieters veranlasst der Vermieter den Austausch des Schlosses des Mietwagens und die Beschaffung eines neuen Zündschlüssels; der Mieter erstattet alle damit verbundenen Kosten.

8.     Kommt es durch Verschulden des Mieters zu einem Schaden am Mietwagen, so trägt der Mieter die Kosten für den Transport des Mietwagens (Abschleppen, Pannenhilfe etc.).

9.     Bei Eintritt eines Schadensfalles ermittelt der Vermieter die Höhe des entstandenen Schadens und dementsprechend die Höhe der vom Mieter zu zahlenden Entschädigung (z.B. Selbstbeteiligung) auf der Grundlage der Belege über die mit dem Schaden verbundenen Reparatur- und Wiederherstellungskosten sowie der Sachverständigengutachten, Rechnungen, der entsprechenden Reparaturkalkulationen oder Preisangebote. Gemäß diesen AGB akzeptieren beide Parteien die in einem solchen Dokument enthaltenen objektiven Entscheidungspositionen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters bleibt auch dann bestehen, wenn der Vermieter beschließt, den am Mietwagen entstandenen Schaden nicht zu beheben (z.B. den beschädigten Mietwagen zu verkaufen oder später reparieren zu lassen, usw.).

VI. Verhalten des Mieters bei Unfällen und sonstigen Schadensereignissen

1.     Wenn ein Schaden am Mietwagen oder ein anderes Ereignis eingetreten ist, durch das dem Vermieter ein Schaden oder eine sonstige Zahlungsverpflichtung entstanden ist oder entstehen könnte, hat der Mieter

a) den Vermieter unverzüglich zu informieren;

b) polizeiliche Maßnahmen anzufordern;

c) die am Ort des Geschehens eintreffende Polizei bitten, ein Protokoll über den Vorfall aufzunehmen;

d) nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter für die Sicherung und Unterbringung des Fahrzeugs auf Kosten des Vermieters zu sorgen.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine Kopie des polizeilichen Protokolls auszuhändigen.

2.     Der Mieter darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters gegenüber Dritten keine Erklärung über den Schadensfall abgeben. Der Mieter darf keine Absprachen, Erklärungen oder Haftungserklärungen zum Schadensfall abgeben. Nur der Vermieter ist berechtigt, eventuell erforderliche Rettungs- und Reparaturmaßnahmen einzuleiten.

3.     Im Falle eines Verkehrsunfalls hat der Mieter ein europäisches Unfallprotokoll (blau-gelb) ordnungsgemäß auszufüllen und von beiden Parteien unterschreiben zu lassen. Ist der Schaden im Ausland eingetreten, so ist zusätzlich die Bescheinigung der Auslandsversicherung des Verursachers beizufügen (wenn der Schaden nicht vom Mieter verursacht wurde).

4.     Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Schadensfall, einen detaillierten Unfallbericht zu erstatten sowie bei den für die Schadensregulierung durch die Versicherung erforderlichen Verwaltungsarbeiten (z.B. Ausfüllen der Kfz-Unfallanzeige) mitzuwirken.

5.     Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er in vollem Umfang finanziell haftbar gemacht werden, und die Versicherung wird ungültig, auch wenn der Mietvertrag eine Zusatzversicherung enthielt).

6.     Legt der Mieter die für die Schadensregulierung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Schadensfalles vor, so hat er dem Vermieter alle durch die Verzögerungen bei der Reparatur und Schadensregulierung entstehenden Schäden zu ersetzen.

7.     Nach Erhalt der vorgenannten Unterlagen stellt der Vermieter fest, ob und in welcher Höhe der Mieter aufgrund des am Mietwagen eingetretenen Schadens schadenersatzpflichtig ist. Der Vermieter teilt dies dem Mieter schriftlich an die im Vertrag angegebene Adresse mit.

8.     Verweigert die Versicherung im Schadensfall aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund (z.B. Trunkenheit am Steuer) jegliche Entschädigung oder eine reduzierte Entschädigungssumme, so hat der Mieter dem Vermieter den von der Versicherung nicht erstatteten Schaden zu ersetzen.

VII. Panne des Mietwagens

1.     Der Vermieter verpflichtet sich, die Kosten für die Behebung von Mängeln am Mietwagen, die der Mieter dem Vermieter telefonisch oder schriftlich mitteilt, zu übernehmen, sofern diese bei ordnungsgemäßem Gebrauch (unter Beachtung der Betriebs- und Verkehrssicherheitsvorschriften) entstanden sind. Nur der Vermieter ist berechtigt, Reparaturen am Mietwagen vornehmen zu lassen, der Mieter darf jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters den Mietwagen in einer autorisierten Kfz-Werkstatt reparieren lassen oder Autoteile bis zu einem Betrag von 20 EUR austauschen. Im Falle des Austausches von Fahrzeugteilen hat der Mieter dem Vermieter die alten Fahrzeugteile zu übergeben, andernfalls gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters.

2.     Bei Ausfall des Kilometerzählers des Mietwagens ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, und die Reparatur ist unverzüglich nach den Anweisungen des Vermieters vorzunehmen.

3.     Der Mieter ist verpflichtet, den Kühlmittelstand und den Motorölstand des Mietwagens regelmäßig zu überprüfen und eventuelle Probleme mit dem Kühlmittelstand sowie dem Motor- und Getriebeöl (Auslaufen, Einfrieren usw.), die während der Mietzeit auftreten, zu melden. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietwagen, die durch die Nutzung des Mietwagens nach dem Auslaufen oder Einfrieren des Kühlmittels oder des Schmieröls entstehen.

4.     Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den Mietwagen für die Zeit der vom Hersteller empfohlenen Inspektionen und Wartungen zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter mitzuteilen, wenn das Serviceintervall des Mietwagens seine Grenze erreicht hat; ist dem Mieter nicht bekannt, wann das Serviceintervall des Mietwagens seine Grenze erreicht, hat er sich beim Vermieter zu erkundigen.

5.     Der Vermieter haftet nicht für nachteilige Folgen, die dem Mieter aus dem Ausfall, der unsachgemäßen oder ungenauen Bedienung des Mietwagens oder seines Zubehörs entstehen.

VIII. Verantwortung des Mieters

1.     Der Mieter erkennt an, dass er gegenüber dem Vermieter die volle Schadensersatzpflicht hinsichtlich der im Mietwagen entstandenen Schäden übernimmt, wenn:

a) der Mieter den Mietwagen unter dem Einfluß von Alkohol, Drogen und/oder anderen möglichen Betäubungsmitteln geführt hat, ferner

b) der Mietwagen nicht von der im Mietvertrag benannten Person gefahren wurde;

c) mit dem Mietwagen ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wurde, oder

d) der Mietwagen für Autorennen, Geländetouren oder in sonstiger unzulässiger Weise verwendet wurde.

2.     Der Mieter erkennt an, dass er die folgenden Kosten und Gebühren, die während des Besitzes des Mietwagens entstehen, zu tragen hat:

a) eventuelle Bußgelder, die gegen den Mietwagen verhängt werden;

b) die im Rahmen der Nutzung des Mietwagens anfallenden Gebühren (Strafzettel, Strafzettel für Geschwindigkeitsübertretungen, Mautgebühren usw.) sowie die damit verbundenen Verwaltungsgebühren, oder er erstattet diese nachträglich, wenn ein Bußgeldbescheid später eintrifft.

3.     Der Mieter ist verpflichtet, den Mietwagen mit Kraftstoff zu betreiben, der den Anforderungen an den Motor des Mietwagens entspricht (Diesel oder Benzin mit mindestens 95 Oktan). Es ist strengstens VERBOTEN, ein benzinbetriebenes Fahrzeug ausschließlich mit Bioethanol/Ethanol oder ein Dieselfahrzeug ausschließlich mit Biodiesel Kraftstoff zu betanken! Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die durch die Verwendung von unzureichendem Kraftstoff entstehen. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine einmalige Entschädigung in Höhe von 100 EUR zusätzlich zu den anfallenden Reparaturkosten und Verwaltungsgebühren in Rechnung zu stellen.

4.     Der Mieter haftet voll und uneingeschränkt für alle Schäden, die dem Vermieter durch die Nichteinhaltung oder falsche Anwendung der Vertragsbedingungen entstehen.

IX. Zahlung und finanzielle Bedingungen

1.     Der Mietvertrag wird auf der Grundlage der im Vertrag enthaltenen Tarife abgeschlossen. Der Mietvertrag enthält den Mietpreis, die zu zahlenden Kosten und bei bestimmten Mietkategorien zusätzlich die Höhe der Kaution sowie die Art und Weise der Zahlung derselben.

Die Kaution dient als Sicherheit für Schäden, die der Mieter dem Vermieter möglicherweise zufügt, sowie für andere Schulden des Mieters. Bei Beendigung des Rechtsverhältnisses rechnet der Vermieter mit dem Mieter über die Kaution ab, außer im Falle eines Schadens. Der Vermieter zahlt keine Zinsen auf die Kaution.

Im Falle einer Zahlung per Kreditkarte wird der Kautionsbetrag auf dem Konto des Mieters – vorbehaltlich der Zustimmung des Vermieters – auf Antrag beim Acquirer des Vermieters vorautorisiert.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter den Mietpreis und die Kosten sowie die eventuelle Kaution im Voraus zu zahlen oder per Lastschrift oder Kreditkarte als Kaution zu hinterlegen. Die Mietpreise und sonstigen Kosten sind im Vertrag enthalten. Die Beträge der Gebühren, Kosten und Kaution sind in Euro aufgeführt und zahlbar.

2.     Die im Voraus gezahlten Miet Gebühren, Kosten und eventuellen Servicegebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn der Mieter beschließt, die Dienstleistungen nicht in Anspruch zu nehmen oder den Mietwagen vorzeitig zurückzugeben.

3.     Der Vermieter zahlt dem Mieter keine Zinsen für die beim Vermieter hinterlegte Kaution oder für die von ihm eingeleitete Transaktion in Bezug auf den gesperrten Betrag (Kaution). Nach Beendigung des Vertrages und der Abrechnung mit dem Mieter, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist, veranlasst der Vermieter die Auflösung des Sperrbetrages auf der Bankkarte (Kaution) durch seinen Finanzdienstleister. Der Vermieter haftet nicht für den tatsächlichen Zeitpunkt der Auflösung des Sperrbetrages durch das Finanzinstitut des Mieters.

4.     Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich, die Bank- oder Kreditkarte des Mieters mit dem Forderungsbetrag zu belasten oder ein Inkasso bezüglich der Bank- oder Kreditkarte des Mieters, die mit dem Bank- oder Kreditkarte verbunden ist, einzureichen, um die Forderungen des Vermieters einzutreiben (siehe die Einzelheiten in Abschnitt VIII/4). Bleibt dies erfolglos, kann die Vermieterin zur Beitreibung ihrer Forderungen ein gerichtliches Verfahren, ein Liquidationsverfahren oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten.

5.     Dem Mieter entstehen folgende Zahlungsverpflichtungen bzw. der Mieter unterliegt den folgenden Zahlungsverpflichtungen bzw. der Schadensersatzpflicht:

a) Der Mietpreis für den Mietwagen und dessen vertragsgemäßes Zubehör sowie sonstige mit der Anmietung verbundene Gebühren;

b) Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des Mietpreises alle gesetzlichen, gerichtlichen, Beitreibungs- und sonstigen Kosten sowie die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Verzugszinsen;

c) die Kosten, die dem Vermieter für die Vorbereitung und Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstehen (Arbeitskosten, Vorbereitung, Zusammenstellung der Akten) in Österreich: 200 EUR + MwSt. pro Stunde.

d) die Zustellungs- und Rückgabegebühren, sofern im Mietvertrag nichts anderes vorgesehen ist:

Im Falle der Anmietung in Österreich

– innerhalb des Gebietes von Wien pauschal EUR 30,- (inkl. MwSt.)

– außerhalb des Gebietes von Wien EUR 30,- (inkl. MwSt.) Grundtarif plus EUR 1,2 (inkl. MwSt.) / km

– außerhalb des österreichischen Staatsgebietes EUR 1,5 (inkl. USt.) / km plus bis zur Staatsgrenze wie oben angeführt

e) bei Anmietungen mit begrenzter Kilometerleistung, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, der zu zahlende Zuschlag in Höhe von 0,3 EUR (einschließlich MwSt.) pro Kilometer Überschreitung der Kilometerleistung. Bei Anmietungen von mehr als 30 Tagen gilt, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, der Kilometerstand von mehr als 3.000 Kilometern als Mehr Kilometerstand.

f) die Selbstbeteiligung bei Schäden, die am Mietwagen entstanden sind, sowie die Erstattungspflicht bei Unfällen, Diebstahl oder anderen im Vertrag genannten Schäden.

g) die Gebühr für die Reinigung (Preisliste) des Mietwagens, unabhängig vom Grad der Verschmutzung, wenn der Mietwagen in einem stärker verschmutzten Zustand zurückgegeben wird als allgemein erwartet. Bei der Beförderung von Tieren wird die Reinigungsgebühr in jedem Fall in Rechnung gestellt.

h) bei Schäden an den Polstern und Sitzbezügen des Fahrzeugs eine pauschale Entschädigungsgebühr (Preisliste), unabhängig vom Grad der Beschädigung,

i) die Parkgebühren, Mautgebühren und andere Gebühren sowie alle anderen Strafen oder Bußgelder, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietwagens erhoben werden.

j) bei fehlendem Kraftstoff bei der Rückgabe des Mietwagens den Preis für den fehlenden Kraftstoff sowie den Betankung Zuschlag (siehe auch Abschnitt m.).

k) Zuschläge für den Verlust von Zubehör, Extras des Mietwagens, der Dokumente und sonstiger Papiere des Mietwagens sowie die Kosten für deren Ersatz.

l) die Entschädigung für Schäden am Mietwagen oder an dessen Zubehör, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Mietwagens oder durch Vertragsverletzung entstanden sind, oder für jeden anderen Schaden, der verursacht wurde, sowie die Selbstbeteiligung, die im Rahmen der Versicherungspolice zu zahlen ist, auf der Grundlage der Reparaturrechnung, der Reparaturkalkulation oder einer anderen Kalkulation, eines Preisangebots oder einer Rechnung.

m) die Mehrwertsteuer (MwSt.) sowie andere Steuern und Abgaben, die nach dem Gesetz zu zahlen sind und in den oben genannten Kosten enthalten sind. Alle dem Vermieter geschuldeten Entgelte, die in diesen AGB aufgeführt sind, enthalten den Betrag der Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

n) Der Mieter zahlt dem Vermieter zusätzlich zu den in den Abschnitten g, h, i und j genannten Zahlungsverpflichtungen eine weitere Verwaltungsgebühr (Preisliste) für die Verwaltung der vorgenannten Fälle durch den Vermieter.

o) Der Mieter zahlt an den Vermieter zusätzlich zu den unter f genannten Zahlungsverpflichtungen eine weitere Verwaltungsgebühr (Preisliste) für die Verwaltung der vorgenannten Fälle durch den Vermieter.

p) Der Mieter zahlt an den Vermieter eine weitere Verwaltungsgebühr (Preisliste), zusätzlich zu der in Abschnitt k genannten Zahlungsverpflichtung, für die Verwaltung der vorgenannten Fälle durch den Vermieter.

q) Der Mieter ist verpflichtet, eine Gebühr für die Stilllegung des Fahrzeugs zu entrichten, wenn er einen Schaden am Fahrzeug verursacht, sei es an den äußeren, inneren, strukturellen oder mechanischen Teilen des Fahrzeugs. Diese Stilllegung Gebühr dient als Schadensersatz für den entgangenen Gewinn des Vermieters, der sich aus der Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs aufgrund der Beschädigung ergibt. Diese Stilllegung Gebühr ist eine Tagesgebühr, die vom Vermieter auf der Grundlage der Anzahl der Tage entsprechend der für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Zeit festgelegt wird. Der Vermieter bestimmt die für die Reparatur erforderliche Zeit auf der Grundlage von Belegen, Gutachten, Rechnungen, Reparaturkalkulationen oder Preisangeboten. Die Höhe der Gebühr für die Stilllegung ist in der Preisliste angegeben.

r) Wenn der Mieter bei der Abholung des Mietwagens den Vermieter nicht darüber informiert, dass er den Wagen außerhalb seiner Geschäftsräume zurückgeben möchte, und die entsprechende Gebühr nicht entrichtet, berechnet der Vermieter die in Abschnitt c genannten Transportkosten, die vom Mieter zu tragen sind.

s) Tritt ein Totalschaden am Mietwagen oder ein Diebstahl des Mietwagens aus Gründen ein, die der Mieter zu vertreten hat, so hat der Mieter eine Selbstbeteiligung von 2800 EUR zu zahlen. Der Mieter erkennt ausdrücklich an, dass diese Zahlungsverpflichtung unabhängig davon besteht, welche Versicherung der Mieter wählt.

6. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Vermieter im Falle einer gegen ihn verhängten Geldstrafe oder eines von ihm verursachten Schadens am Mietwagen, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung durch den Vermieter nicht fristgerecht nachkommt, berechtigt ist, die Kreditkarte des Mieters mit dem geschuldeten Betrag zu belasten.

X. Umgang mit Daten

1.     Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter die in den persönlichen Unterlagen des Mieters enthaltenen Daten bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Beendigung des Rechtsverhältnisses unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und speichert.

2.     Der Vermieter verpflichtet sich, die über den Mieter gespeicherten Daten ausschließlich für die vertragliche Zusammenarbeit und im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu verwenden. Der Vermieter wird die persönlichen Daten des Mieters nicht an Dritte weitergeben, mit Ausnahme der im Vertrag festgelegten Ausnahmen.

3.     Gibt der Mieter bei Ablauf, Rücktritt oder sonstiger Beendigung des Vertrages den Mietwagen nicht zurück, ist der Vermieter berechtigt, die personenbezogenen Daten des Mieters an Dritte und Behörden weiterzugeben.

4.     Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter die Informationen über den Mietvertrag sowie die persönlichen Daten des Mieters in folgenden Fällen an Dritte oder Behörden weitergibt:

a) an die Behörde, die im Falle einer Zuwiderhandlung oder eines Vergehens tätig wird;

b) an Organisationen, die im Rahmen der Eintreibung von Miet- und anderen Gebühren, Bußgeldern und Zuschlägen, die mit der Nutzung des Mietwagens verbunden sind, tätig werden, oder an juristische oder andere Personen, die vom Vermieter mit dem Forderungsmanagement und der Eintreibung von Forderungen betraut sind.

c) an die Versicherungsgesellschaft im Rahmen eines Verfahrens nach einem Schaden am Mietfahrzeug.

XI. Sonstige Bestimmungen

1. Bei Zahlungsverzug des Mieters gegenüber dem Vermieter, sind dem Vermieter pauschale Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,- zu zahlen.

2.     Die Vermieterin ist berechtigt, nicht nur ihre eigenen Leistungen, sondern auch die von ihr bezogenen Leistungen in unveränderter Form als vermittelte Leistungen weiterzuverkaufen.

3.     Die Vertragsparteien erklären, dass auf alle Streitigkeiten aus dem Vertrag österreichisches Recht mit Ausnahme der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden ist.

Die vorstehenden Punkte berühren nicht die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsreisen das örtlich geltende Recht einzuhalten.

4.     Sie vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Vermieters zuständigen Gerichts.

5.     Die Vertragsparteien halten fest, dass im Falle der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen noch des gesamten Vertrages davon berührt wird.

Die Vertragsparteien haben nach dem Lesen und Verstehen des Vertrages diesen als denjenigen unterschrieben, der mit ihrem Willen übereinstimmt.

 Zippy7 Autorent GmbH

Fischamend, 05.05.2023

Anhang 1.

Gültig ab: 05.05.2023.

PREISLISTE (mit MwSt.)

von

 Gebühren, Abgaben, Entschädigungen und Kosten, ausgenommen Mietwagenkosten

Gebühren:

Grenzübergang – STUFE 1: Ungarn, Slowakei, Slowenien36 EUR/Miete
Grenzübergang – STUFE 2: STUFE1 + Tschechische Republik, Deutschland, Liechtenstein, Polen, Schweiz60 EUR/Miete
Grenzübergang – STUFE 3: STUFE2 + Italien, Kroatien, Rumänien90 EUR/Miete
Standard-Assistenzdienste (GTC:IV/1.)6 EUR/Tag
Premium-Assistenzdienste (GTC:IV/1.)12 EUR/Tag
Österreichischer Autobahnpass für alle österreichischen Straßen mit Ausnahme der speziell gekennzeichneten Mautstrecken:12,00 EUR/Miete
Ungarische Vignette, Autobahnpass für alle ungarischen Straßen:18,90 EUR/Miete
Tschechische Vignette, Autobahnpass für alle Straßen der Tschechischen Republik:18,90 EUR/Miete
Slowakische Vignette, Autobahnpass für alle slowakischen Straßen:18,90 EUR/Miete
Slowenische Vignette, Autobahnpass für alle slowenischen Straßen:19,80 EUR/Miete
Junger Fahrer (21-25 Jahre alt)9 EUR/Tag
Senior-Fahrer (über 70 Jahre alt)9 EUR/Tag
Kindersitz7 EUR/Tag
Sitzerhöhung4 EUR/Tag
Navigations-GPS10 EUR/Tag
Schneekette8 EUR/Tag
Unbegrenzte Kilometerzahl9 EUR/Tag
Zweiter Fahrer24 EUR/Miete
Gebühr für die Überstunden – out of hours Gebühr60 EUR
Zustellgebühr Gebiet von Wien30 EUR
Zustellgebühr Gebiet außerhalb von Wien30 EUR
+1,2 EUR/km
Zustellgebühr Gebiet außerhalb von Österreich30 EUR
+1,5 EUR/km

Abgaben, Entschädigungen und Kosten:

Entschädigung für Rauchen im Auto (GTC:II/2/b.)255 EUR
Entschädigung für unerlaubten Grenzübertritt (GTC:II/3.) 120 EUR Notverwaltungsgebühr + normale Gebühr für den jeweiligen Grenzübergang
Entschädigung für Kraftstoffmangel (GTC:III/6.)2 EUR/liter
Assistenzdienste ohne vorher gekauftes Standard- oder Premium-Paket (GTC:IV/7.)100 EUR/Anlass
Reinigungsgebühr – Rückgabe des Mietwagens in verschmutztem Zustand (GTC:IX/5./g)120 EUR
Aufpreis für beschädigte Polsterung und Sitzbezüge (GTC:IX./5./h)360 EUR
Verwaltungsgebühren – Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren und andere Gebühren, etc.(GTC:IX./5./n)25 EUR/Vorkommnis
Verwaltungsgebühr (GTC:IX./5./o)50 EUR/Vorkommnis
Verwaltungsgebühr (GTC:IX./5./p)65 EUR/Vorkommnis
Stilllegung Gebühr (GTC:IX./5./q)20 EUR/Tag
Verwaltungsgebühr (GTC:IX./6.):25 EUR/
60 EUR/
/erste Ankündigung Gelegenheit
/gelegentlich von der zweiten Meldung
Gebühr für die Verlängerung des Mietzeitraums:20 EUR/Vorkommnis
Gebühr für die Verlängerung einer nicht genehmigten Mietdauer:300% des täglichen Mietpreises/Tag

 Park & Fly Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich / Präambel

  1. Diese Geschäftsbedingungen von Zippy7 Autorent gelten für die PKW-Verwahrung, die Beförderung des Kunden zum Flughafen Wien/Schwechat, seinen Rücktransport von dort zum Betriebsgelände, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Dienstleistungen.
  2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von Zippy7 Autorent schriftlich anerkannt.

II. Vertragsabschluss

  1. Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung von Zippy7 Autorent GmbH ein Vertrag über die nachgefragten und bestätigten Leistungen zustande. Bei telefonischen Anfragen erfolgt der Hinweis auf die geltenden AGB telefonisch, bei Anfrage mit Email per Autoantwort und bei Online Buchungen über das Buchungssystem. Die AGB sind einsehbar und herunterladbar/ausdruckbar auf der Website von Zippy7 Autorent (www.zippy7.com).
  2. Vertragspartner sind der Kunde und Zippy7 Autorent. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er Zippy7 Autorent gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Zippy7 Autorent eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Zippy7 Autorent ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen von Zippy7 Autorent gegenüber Dritten.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate, und erhöht sich der von Zippy7 Autorent allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um maximal 10 % anheben.
  4. Die Rechnung von Zippy7 Autorent ist sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
  5. Zippy7 Autorent kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges ohne vorherige Zahlung des Rechungspreises verweigern.
  6. Zippy7 Autorent ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von Zippy7 Autorent aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt

  1. Zippy7 Autorent räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Im Falle des Rücktritts eines Kunden hat Zippy7 Autorent Anspruch auf angemessene Entschädigung. Zippy7 Autorent hat das Recht eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises geltend zu machen.
  2. Storniert der Kunde die gebuchte Leistung spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin des Leistungsbeginns, verzichtet Zippy7 Autorent auf Entschädigungsansprüche.
  3. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Innerhalb dieser Frist kann auch Zippy7 Autorent vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen anderer Kunden vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Zippy7 Autorent die Buchung nicht endgültig bestätigt. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht binnen einer hierfür bestimmten Frist geleistet, so ist Zippy7 Autorent ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
  4. Der Kunde und Zippy7 Autorent sind darüber hinaus jedoch berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtiger Grund sind im Übrigen insbesondere höhere Gewalt, erhebliche Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder von Zippy7 Autorent sowie die berechtigte Besorgnis von Zippy7 Autorent, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde das Ansehen des Unternehmens oder die Betriebssicherheit gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Vergünstigte Spar- bzw. Aktionspreise können nicht storniert oder geändert werden.
  5. Unberührt hiervon bleibt das Recht zum Widerruf für Verbraucher:
    Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen:Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vetragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie Zippy7 Autorent, E-Mail: booking@zippy7.com mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
    Folgen des WiderrufsWenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

V. Haftung

Die Inanspruchnahme von Dienstleitungen und weiteren Angeboten von Zippy7 Autorent erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden.

Zippy7 Autorent haftet ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf ein Verschulden (vorsätzlich oder fahrlässig) von Zippy7 Autorent oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) zurückzuführen sind sowie für grobes Verschulden bei der Verursachung von sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Zippy7 Autorent oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies vorausgesetzt, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen (jedoch mit dieser Einschränkung):

  1. Zippy7 Autorent wird den Kunden schnellstmöglich zum oder vom Flughafen befördern. Der Kunde ist für das Timing und die notwendigen Zeitfenster vollständig eigenverantwortlich. Jegliche Ankunftszeiten sind unverbindlich, sofern der Kunde selbstständig zum oder vom Flughafen reist, erfolgt dies ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden.
  2. Zippy7 Autorent haftet nicht für Gegenstände, insbesondere Bargeld, Banknoten, Urkunden etc. die der Kunde im Fahrzeug zurücklässt.
  3. Bei Schäden durch Immissionen ist Zippy7 Autorent vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse, Wild- und jeglichen Tierschäden, Schäden durch Tierexkremente und elementare Naturkräfte.
  4. Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von Zippy7 Autorent oder Dritter auf dem Betriebsgelände von Zippy7 Autorent sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Betriebsgelände von Zippy7 Autorent verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden.
  5. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von Zippy7 Autorent verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren.
  6. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an Zippy7 Autorent ab, soweit Zippy7 Autorent aus einem solchen Schadenereignis selbst in Anspruch genommen wird.
  7. Das Abstellen des Fahrzeuges auf einem der von Zippy7 Autorent bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
  8. Zippy7 Autorent übernimmt keinerlei Haftung für den Fall, dass an einem abgestellten PKW während der Parkdauer ein Schaden verursacht wird.
  9. Zippy7 Autorent haftet zudem nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeuges während der vereinbarten Parkdauer.
  10. In keinem Fall haftet Zippy7 Autorent für vom Fahrer bzw. Kunden auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und /oder Personenschäden.
  11. Zippy7 Autorent übernimmt darüber hinaus keine Haftung für Schäden an Gepäckstücken des Kunden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Shuttle-Service auftreten.

VI. Verhalten auf dem Betriebsgelände

  1. Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  2. Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten.
  3. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind.
  4. Den Anweisungen von Zippy7 Autorent, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
  5. Der Einstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn etwaige Beanstandungen nicht unverzüglich Zippy7 Autorent zur Kenntnis gebracht werden.
  6. Der Kunde hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist.
  7. Soweit dem Kunden ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz zu parken.
  8. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken, so ist Zippy7 Autorent berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden zum zugewiesenen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig abschleppen zu lassen, insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges.
  9. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln.
  10. Im Falle der Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt.
  11. Dem Kunden ist es untersagt,auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen.
  12. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist Zippy7 Autorent berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen.
  13. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
  14. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Transport zum Flughafen Wien/Schwechat ist nicht gestattet. Auch hierbei ist den Anweisungen von Zippy7 Autorent, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.
  15. Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt.
  16. Auf Verlangen sind Zippy7 Autorent, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorgezeichneten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist Zippy7 Autorent berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen.
  2. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Zippy7 Autorent. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Wiener Flughafen/Schwechat.
  4. Zippy7 Autorent ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen.
  5. Es gilt das österreichisches Recht.
  6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Zippy7 Autorent GmbH

Fischamend, 05.05.2023